Unabhängiger Verband junger
Medienmacher in Hessen


Ausgabe vom 06.09.2010
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Satzung der Jugendpresse Hessen (JPH) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Jugendpresse Hessen (JPH) e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Vereins setzt sich für die Förderung der Jugendpressearbeit ein. Dabei fördert er insbesondere den journalistischen Nachwuchs und vertritt dessen Interessen. Er trägt in diesem Sinne zur politischen, sozialen und kulturellen Bildung sowie zur beruflichen Weiterbildung junger Menschen bei.
(2) Die Grundlage für die Tätigkeit des Vereins ist die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegte freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(3) Der Verein erfüllt seine Aufgabe überparteilich und überkonfessionell.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er übt keine Rechtsberatung aus.
(5) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks übernimmt der Verein die folgenden Aufgaben:
a) Er führt Tagungen, Seminare und Veranstaltungen zur journalistischen, kulturellen und politischen Aus- und Weiterbildung für Mitglieder und die Öffentlichkeit durch.
b) Er gibt Pressemitteilungen heraus.
c) Er unterhält einen Fachausschuss zur Arbeit der Jugendpresseagentur (JPA). Näheres Regelt die Geschäftsordnung der JPA.
d) Die JPH bietet in Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden Veranstaltungen mit internationalen Teilnehmern und mit journalistischem Hintergrund an.
e) Die JPH bietet in Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden Hilfe beim Einstieg in journalistische Berufe an.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 3 Organe und Untergliederung

(1) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (siehe § 6)
der Vorstand (siehe § 8)
das Kuratorium (siehe § 9).
(2) Der Verein kann sich in regionale Untergruppen gliedern. Für die Untergruppen gilt die Satzung des Vereins in entsprechender Form.
(3) Der Vorstand kann die Kassen der Untergruppen prüfen.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Mit ihrem Beitritt erkennen sie diese Satzung, die Beitragsordnung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Gesamtvereins zu beantragen, der über diese entscheidet.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann werden, wer nicht hauptberuflich journalistisch tätig ist und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein auf Dauer finanziell, organisatorisch oder durch Sachspenden unterstützt.
c) Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste um den Verein hervorgetan hat. Die Ernennung geschieht auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Beitrag ist eine Bringschuld der Mitglieder und wird zum 1. Januar jeden Jahres fällig.
(2) Jedes Mitglied kann vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses durch den Vorstand an dessen Sitzungen teilnehmen. Rederecht kann auf Antrag gewährt werden.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, durch Mitarbeit in Fachausschüssen aktiv im Verein mitzuarbeiten.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt Richtlinien für seine Tätigkeit vor und behandelt grundsätzliche Fragen.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands sowie der zwei Kassenprüfer
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Geschäftsführers und der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Ernennung von Ehren- und Kuratoriumsmitgliedern
g) Verabschiedung von Beitragsordnung und Geschäftsordnung
h) Abwahl von Vorstandsmitgliedern
i) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehren- und Fördermitglieder nehmen nur beratend an der Mitgliederversammlung teil. Erfüllen Ehrenmitglieder zusätzlich die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft, so sind sie stimmberechtigt. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hat vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei Ermittlung der Frist gilt das Datum des Poststempels.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dieses ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei Ermittlung der Frist gilt das Datum des Poststempels.
(6) Die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Die Gründe der Verkürzung sind in der Einladung zu nennen.
(7) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäßerfolgt ist.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen ordentlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen und mit der nächsten Rundsendung zuzusenden. Weiterhin ist es auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(9) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Wahlen und Abstimmungen finden auf Wunsch eines Mitglieds geheim statt.

§ 7 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes sowie mit Vollendung des 30. Lebensjahres.
(2) Eine Austrittserklärung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. des betreffenden Jahres an den Vorstand gerichtet werden. Bei Ermittlung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Eine Nennung von Gründen ist nicht erforderlich. Bis zum Wirksamwerden besteht Beitragspflicht.
(3) Die Rechte von Mitgliedern, die trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand mit ihrer Beitragsleistung sind, ruhen. Auf Beschluss des Vorstands können diese Mitglieder ausgeschlossen werden.
(4) Die Mitgliedschaft kann ansonsten nur aufgehoben werden, wenn das Mitglied zum Schaden des Vereins gewirkt hat, insbesondere bei der Veruntreuung von Geldern des Vereins und bei Verstößen gegen die Satzung.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verein kann durch ein Vorstandsmitglied oder durch 10% aller Mitglieder beantragt und durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.
(6) Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann der Betreffende die nächste Mitgliederversammlung um Revision bitten. Diese kann die Entscheidung mit einfacher Mehrheit aufheben. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. Sämtliches Vereinseigentum, das sich in Besitz der ausscheidenden Person befindet ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) bis zu zwei Stellvertretern
c) dem Geschäftsführer,
d) bis zu sechs Beisitzern
e) und kooptierten, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Über die zu wählende Anzahl der Stellvertreter und Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzenden, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer. Diese Vorstandsmitglieder sind jeweils für sich allein vertretungsberechtigt. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von einem Geschäftsjahr geheim gewählt.
a) Wählbar sind alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihr Einverständnis zur Kandidatur auf der Mitgliederversammlung erklärt haben. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Erklärung erforderlich.
b) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen sind hierbei nicht mit einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt.
(5) Der Vorstand kann Personen, die nicht im Vorstand sind, mit Zweidrittel-Mehrheit zu Kooptierten im Sinne des §30 BGB ernennen.
(6) Die Funktionen der Beisitzer und Kooptierten werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit den Betreffenden bestimmt.
(7) Der Vorstand sollte mindestens alle zwei Monate zusammentreten. Von der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(8) Der Vorstand ist schriftlich acht Tage vor der Sitzung von einem Vorsitzenden einzuladen. In der Einladung sind Beratungsgegenstände anzugeben.
(9) Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung und der Anwesenheit der einfachen Mehrheit des Vorstands beschlussfähig.
(10) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium umfasst Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus Journalismus, Kultur, Politik und Wirtschaft sowie Vertreter von Organisationen, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ernannt.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder sollen die Arbeit des Vereins ihren Möglichkeiten gemäß fördern und unterstützen.
(4) Abberufung aus dem Kuratorium können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen werden. Der Antrag muss schriftlich im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§10 Fachausschüsse

(1) Durch Vorstandsbeschluss können Ausschüsse für bestimmte abgegrenzte Aufgabengebiete innerhalb der Amtszeit des jeweiligen Vorstands gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse eines solchen Ausschusses sind dem Vorstand zur Endbehandlung zuzuleiten.
(2) Die Jugendpresseagentur (JPA) ist ständiger Fachausschuss.

§ 11 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Über alle Finanzbewegungen hat der Geschäftsführer Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die berechtigt sind, die Kasse des Vereins laufend zu überwachen.
(3) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.

§ 12 Satzungs-, Geschäftsordnungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die beantragten Änderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter der Nennung der betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Verkürzung dieser Einladungsfrist ist unzulässig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des §2 (5) dieser Satzung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen des Hessischen Schüler- und Jugendzeitungsvereins e.V. (HSJV) und der Hessischen Jugendpresse (HJP) e.V. am 10.7.2004 verabschiedet; sie tritt mit der Verschmelzung des Hessischen Schüler- und Jugendzeitungsvereins e.V. (HSJV) und der Hessischen Jugendpresse (HJP) e.V. am 1.8.2004 in Kraft.
 
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