Unabhängiger Verband junger
Medienmacher in Hessen


Ausgabe vom 08.09.2010
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Richtlinie für Schülerzeitungen und Schulzeitungen PDF Drucken E-Mail
Erlass vom 07. September 2005
I.3 AC - 819.200.001 - 2 - 
Gült. Verz. Nr. 7200

A. Allgemeines

1.Schüler- und Schulzeitungen unterscheiden sich nach § 126 Abs. 2 des Hessischen Schulge­setzes dadurch, dass der Schülerzeitung das Grundrecht der Pressefreiheit zusteht und sie der Einflussnahme und der Verantwortung der Schule nicht unterliegt, während die Schul­zeitung ein Organ der Schule ist, das mit Zustimmung und unter der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für eine bestimmte Schule herausgegeben wird. Dieser Unterschied kommt im Namen und im Impressum zum Ausdruck.

2.Die Schulzeitung trägt in der Regel den Namen der Schule; sie bezeichnet sich ausdrücklich als Schulzeitung und nennt im Impressum als Verantwortliche die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine Lehrerin oder einen Lehrer. Gegen die Herausgabe einer gemeinsamen Schulzeitung für mehrere Schulen eines Schulorts bestehen keine Bedenken. Die beteiligten Schulen einigen sich in diesem Fall darauf, wer im Impressum als Verantwortliche oder als Verantwortlicher erscheint.

3.Die Schülerzeitung, die weder an eine bestimmte Schule noch an eine bestimmte Schulform gebunden ist, trägt einen beliebigen Namen (z.B. das Krokodil), aber keinen bestimmten Schulnamen. Unbedenklich sind dagegen Bezugnahme auf die Schule im Untertitel (z.B. „Herausgegeben von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums in X“ oder „Herausgege­ben von Schülerinnen und Schülern der Frankfurter Berufsschulen“); das Impressum der Schülerzeitung nennt die als Herausgeber und Redakteurinnen und Redakteure verantwort­lichen Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls auch ihre Schule.

4.Schüler- und Schulzeitungen sind periodische Druckwerke im Sinne des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse. Jede Zeitung muss ein Impressum aufweisen (Namen und Anschriften der Druckerei, des Verlages bzw. Herausgebers sowie der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs). Bei Tatsachenbehauptungen steht der betroffenen Person ein Recht auf Gegendarstellung zu. Ein Exemplar jeder Ausgabe ist auch an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek abzuliefern.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

B. Schülerzeitungen

1. Inhalt und Aufgabe

Inhalt einer Schülerzeitung kann alles sein, was Schülerinnen und Schüler interessiert, sie zur geistigen Auseinandersetzung anregt und zur Stellungnahme herausfordert. Dies verpflichtet nicht zur Begrenzung auf schulische Themen. Die Redakteurinnen und Redakteure und die Her­ausgeber sollen aber bedenken, dass sie für Schülerinnen und Schüler, und zwar möglichst aller an der jeweiligen Schule vorhandenen Jahrgänge schreiben. Die Schülerzeitung soll durch Ge­dankenaustausch, Bericht und Kritik das Schulleben bereichern, die Schülerinnen und Schüler – möglichst auch Lehrerinnen und Lehrer sowie die Eltern – zur Mitarbeit anregen, die Schulge­meinschaft und die Arbeit der Schülervertretung fördern und damit ihren Teil zum Erziehungs­auftrag der Schule beitragen. Das kann sie nur, wenn die an der Zeitung Mitarbeitenden sich bemühen, wahr zu berichten, sachlich zu argumentieren und zu kommentieren sowie taktvoll zu kritisieren; dabei ist es wünschenswert, den Willen zu konstruktiven Vorschlägen erkennen zu lassen. Aufgeschlossenheit für verschiedene Wertordnungen und Unabhängigkeit sind Gebot für jede Schülerzeitung. Das schließt nicht aus, dass verschiedene politische Überzeugungen in ent­sprechenden Beiträgen zu Wort kommen.

2. Verantwortung und Mitarbeit

2.1 Die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit stehen auch Schüle­rinnen und Schülern in den Schülerzeitungen zu. Sie finden ihre Schranken in den allge­meinen Gesetzen. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Schulrechts, des Pres­serechts und des Strafrechts. Eine Zensur der Schülerzeitung findet nicht statt; ihre Her­ausgabe unterliegt nicht der Genehmigung der Schulleitung, der beratenden Lehrerin oder des beratenden Lehrers sowie der Schulaufsichtsbehörde.

2.2 Die Herausgabe einer Schülerzeitung ist keine Veranstaltung der Schule. Die presserecht­liche Verantwortung für Inhalt und Form der Schülerzeitung tragen ausschließlich und al­lein die Herausgeber und die Redakteurinnen und Redakteure. Es ist jedoch zu begrüßen, wenn die Schülerzeitung sich eine Lehrerin oder einen Lehrer als freiwillige Beraterin oder Berater wählt, die bzw. der dadurch jedoch nicht für den Inhalt der Schülerzeitung verant­wortlich werden; auch ist die laufende Zusammenarbeit mit der Schülervertretung und der Elternschaft, z.B. in Form von Redaktionsbesprechungen, zu wünschen. Es wird ferner empfohlen, dass sich Herausgeber und Schülerredaktion eine Satzung geben, in der die Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen im Einzelnen festgelegt werden.

2.3 Von der presserechtlichen Verantwortung ist die rechtsgeschäftliche Verantwortung zu unter­scheiden. Soweit die Herausgeber einer Schülerzeitung noch nicht volljährig sind, gelten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts für Verträge Minderjähriger (§§ 107 ff BGB), d.h. die Verantwortung für Rechtsgeschäfte tragen in der Regel die El­tern. Eine Haftung wird allerdings kaum in Frage kommen, wenn die Herausgeber der Schülerzeitung sich an die Empfehlungen dieser Richtlinie halten. Es ist ratsam, geschäft­liche Vorgänge, die größere finanzielle Auswirkungen haben können, mit den jeweiligen gesetzlichen Vertretern (Eltern) vorher zu erörtern.

2.4 Schülerinnen und Schüler, die eine Schülerzeitung herausgeben oder herausgeben wollen, melden das Vorhaben ihrer Schulleitung; diese erklärt ihnen die Rechte und Pflichten als Herausgeber und Redakteurinnen und Redakteure, macht sie auf die für sie wichtigsten Gesetze aufmerksam und setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von der Absicht, eigenverantwortlich eine Schülerzeitung herauszugeben, schriftlich in Kenntnis. Dabei ist auch auf die vorstehend geschilderte rechtliche Situation der Schülerzeitung hinzuweisen. Dies sollte auch die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern jedoch nicht entmutigen, sondern ihnen am praktischen Beispiel zeigen, dass Freiheit und Verantwortung untrennbar miteinander verbunden sind und dass zu einer größeren Freiheit immer auch eine größere Verantwortung gehört.

3. Kosten und Vertrieb

3.1 Schülerzeitungen finanzieren sich selbst. Ihre Kosten werden durch den Verkaufserlös, aus Spenden und durch Einnahmen aus Anzeigen gedeckt. Beihilfen aus Mitteln der Eltern­spende sind zulässig. Über Einnahmen und Ausgaben ist in einfacher Form (Führung eines Kassenbuches, keine Einnahmen und Ausgaben ohne Belege, regelmäßige Rechnungs­legung) Buch zu führen. Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn die Umsätze in kei­nem Jahr 17.500,-- EUR übersteigen. Sofern diese Untergrenze überschritten wird, sollte zur Klärung der sich dann ergebenden Fragen das zuständige Finanzamt um Rat gefragt wer­den.

3.2 Schulen können die Herausgabe von Schülerzeitungen fördern, indem sie nach ihren Mög­lichkeiten Räume, Gerätschaften und Materialien bereitstellen. Der Druck von Schüler­zeitungen auf schuleigenen Geräten bedarf der vorherigen Zustimmung des Schulträgers.

3.3 Schülerzeitungen dürfen in den Schulen vertrieben werden. Hierzu bedarf es keiner beson­deren Genehmigung durch die Schulleitung. Der Vertrieb von Schülerzeitungen auf dem Schulgrundstück darf nicht von einer Überprüfung des Inhalts der Schülerzeitung durch die Schulleitung abhängig gemacht werden. Das Datum des Vertriebs einer jeden Ausgabe ist der Schulleitung rechtzeitig mitzuteilen.

3.4 Die Freiheit von jeglicher Zensur bei Schülerzeitungen bedeutet nicht, dass sich ihr Vertrieb in den Schulen in einem rechtsfreien Raum vollzieht. Schülerinnen und Schüler unterliegen auch in diesem Tätigkeitsfeld den rechtlichen Vorgaben des Schulrechts.

C. Schulzeitungen

1. Inhalt und Aufgabe

Die Schulzeitung ist ein Organ der Schule. Ihre Herausgabe ist eine schulische Veranstaltung. Das zum Inhalt und zur Aufgabe für Schülerzeitungen in Abschnitt B Nr. 1 Gesagte gilt sinnge­mäß auch für Schulzeitungen.

2. Verantwortung und Mitarbeit

Die Schulzeitung wird unter der Verantwortung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters heraus­gegeben und redigiert. Diese können die presserechtliche Verantwortung einer Lehrerin oder einem Lehrer der Schule übertragen. Die oder der für die Schulzeitung Verantwortliche unter­liegt als Amtsträger und Mitarbeiter einer nachgeordneten Dienststelle in vollem Umfang den insoweit bestehenden Beschränkungen des Dienstrechts. Im Hinblick auf ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag ist die Schule gehalten, auf die inhaltliche Gestaltung so Einfluss zu nehmen, dass sie in jeder Hinsicht von ihr verantwortet werden kann. Die Mitarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Eltern und ggf. auch anderen am Leben der Schule inte­ressierten Personen (z.B. ehem. Schülerinnen und Schüler) ist erwünscht. Den Schülerinnen und Schülern, die an der Schulzeitung mitarbeiten, soll soviel Freiheit wie möglich bei der in­haltlichen und formalen Gestaltung der Schulzeitung gewährt werden. Eine Einflussnahme schulfremder Personen oder Institutionen auf die Schulzeitung ist unzulässig.

3. Kosten und Vertrieb

Für Finanzierung und Vertrieb der Schulzeitung gilt Abschnitt B Nr. 3.1 sinngemäß. Über die Einnahmen und Ausgaben einer Schulzeitung ist in einfacher Form Buch zu führen. Hiermit kann auch eine geeignete Schülerin oder ein geeigneter Schüler beauftragt werden. Für die Durchführung periodischer Buch- und Kassenprüfungen ist zu sorgen.

Etwaige Überschüsse der Schulzeitung sind für diese oder für allgemeine Zwecke der Schule zu verwenden. Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Herausgebern und der Schülervertretung.

D. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Der Erlass tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
 
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